ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen - auch in Zukunft - ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht
besonders auf sie Bezug nehmen.
Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise
ausgeschlossen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferungen und Leistungen
keine Geltung. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall
nicht besonders widersprechen; wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens mit
der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und
Verkaufsbedingungen als angenommen.
I. UMFANG DER LIEFERPFLICHT
1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben
werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem
Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich
bestätigt haben, was auch durch Telefax oder computergeschrieben ohne
Unterschrift geschehen kann; gleiches gilt für Vertragsänderungen oder
-ergänzungen.
Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Unsere Kataloge werden ständig
überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich
und nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Auch begründen sie weder eine
Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter,
Abbildungen, Pläne usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser
Eigentum; wir behalten uns sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne
unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf
Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzugeben.
4. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und
abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten,
Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach
Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der
Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt,
eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom
Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu
fordern.
Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir
zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können
den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen
berechnen.
II. PREIS
1. Die Preise sind grundsätzlich EURO-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird
zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Die bei
Vertragsschluss vereinbarten Preise basieren auf dem zu diesem Zeitpunkt
gültigen Euro- / Dollarwechselkurs. Wir behalten uns vor, die Preise dem am Tag
der Auslieferung gültigen Wechselkurs anzupassen und zu fakturieren.
2. Die Preise gelten bei Inlandslieferungen ab Werk unversichert und
ausschließlich Verpackung sowie bei Auslandslieferungen frei deutscher Grenze
oder fob deutschem Luft- oder Seehafen, einschl. exportmäßiger Verpackung und
Transportversicherung.
3. Sonstige Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind
zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohn- oder
Energiekostenerhöhungen, Erhöhungen öffentlicher Lasten usw., dazu zwingen und
die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen
soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein
Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die
allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschlussaufträgen, die nach
dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet,
ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.
III. LIEFERUNG
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor
Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbeistellung. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum
Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls
die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.
2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine
reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere
Lieferverzögerungen oder Unmöglichkeit der Lieferung seitens unserer Lieferer,
Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder
Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten
oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus
Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen,
ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag
erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten.
Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges
eintreten.
3. Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist uns eine
angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller
insoweit Schadensersatz verlangen und / oder vom Vertrag zurücktreten, als die
Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert
ist. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Lieferverzug, also die
Überschreitung der Lieferfrist, nicht von uns zu vertreten ist.
4. Wenn dem Besteller wegen unseres Verzuges Schaden entsteht, ist er
berechtigt, Entschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 0,5 %, im ganzen jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann. Schadensersatzansprüche statt der Leistung
stehen dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Dies gilt nicht, soweit ein Fixgeschäft
vorliegt.
5. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der
Annahme der Ware oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, ohne dass
dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden, oder er
sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten hat. In diesem Falle geht auch
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in
dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.
6. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn mit unserer
schriftlichen Zustimmung eine Änderung der Bestellung erfolgt.
7. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen (max. +/- 10 %) von den
Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen
des Bestellers für ihn zumutbar sind.
8. Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so, wie sie bei uns
ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich.
IV. VERSAND
1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers von
einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.
2. Verpackung, Versandart und Versandweg wählen wir, wenn hierüber nicht
besondere Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem freien Ermessen.
Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Wir
übernehmen keine Verpflichtung für billigsten Versand.
3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert,
sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und
nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Annahme sowie den Ersatz unseres
Verzugsschadens zu verlangen.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten
Konditionen.
Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches,
bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.
2. Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nur nach besonderer
Vereinbarung angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind
bei Begebung des Wechsels an uns zu entrichten. Bei Zahlungen aller Art gilt
als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
3. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden
für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Dem Besteller
bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen.
4. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es
sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt, unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem
Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
und/oder statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem
die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und
deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten
Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß
Abschnitt IX. 7. widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den
genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware
wegzunehmen.
6. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
Der Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offensteht, nicht berechtigt,
bei der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu beanspruchen.
VI. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen
wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
2 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder
Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger
Mitteilung sind wir zur Gewährleistung nach Abschnitt VII. verpflichtet.
2. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige
Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.
3. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für
den Besteller kein Interesse hat.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Bei Mängeln der Liefergegenstände sind wir innerhalb einer
Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach unserer Wahl zur Beseitigung der
Mängel oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
längere Fristen zwingend vorschreibt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir
verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände an einen
anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser
Eigentum über.
3. Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, wir eine uns hierzu gestellte
angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne neu zu liefern oder den Mangel
zu beheben, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert
wird, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie
bei Unvermögen der Nacherfüllung durch uns.
4. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und/oder Schäden infolge
natürlicher Abnutzung, ferner nicht auf Mängel und/oder Schäden, die infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Verwendung, falscher Handhabung usw. sowie solcher Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden
nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
5. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte
übertragen werden.
6. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen
und Instandsetzungsarbeiten an den Liefergegenständen haften wir für die daraus
entstehenden Mängel nicht.
7. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die
Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des
Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem
abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen
Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen
Rechtsgründen gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist,
ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an
der gelieferten Ware selbst entstehen und / oder bestehen (z.B. entgangener
Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung
gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer
Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt
ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit. Bei
fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich unsere
Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der
vertragsmäßigen Ware entsprechend.
VIII. HAFTUNG, VERJÄHRUNG
1. Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie
in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle
unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus
rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus
unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluss oder
zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit
wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage
zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei
Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies
ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
3. Die in Abs. I genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich
in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluss des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die
gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die
betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist
gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung.
4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller
zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.
2. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch
den
Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Besteller uns
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für
uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im
Sinne des Absatzes I. Wir nehmen die Übertragung an.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr,
zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen Bestimmungen
entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht
im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt
die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als
widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren
beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur
Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile
gem. Abs. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem
Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend.
7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den
Absätzen 3, 5 und 6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen des Abs. 3 sowie des
Abschnitt V. 5 Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist
der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -sofern wir das
nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.
8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen
Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres
auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt
zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die
Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert
maßgebend.
9. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung
unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat der Besteller uns
unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen
zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.
10. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des
Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder
zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen
Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege
herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine
Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf
Verlangen nachzuweisen. Er tritt
alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab; wir
nehmen die Abtretung an.
11. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt,
wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht
erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen
und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers
uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung
bestmöglich zu verwerten.
Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine
Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.
12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen
Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem
Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende
Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers
erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und
Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
X. SONSTIGE BEDINGUNGEN
1. Erfüllungsort und - sofern der Besteller Kaufmann ist - Gerichtsstand für
beide Vertragsteile ist Villingen-Schwenningen, und zwar auch im Wechsel und
Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG)
wird ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen unwirksam
sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit
ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch
rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.
4. Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der Zweckbestimmung des
Vertragsverhältnisses durch uns gespeichert.
Villingen-Schwenningen Januar 2025